Satzung für den Verein „Partnerschaft mit Trogir e.V.“
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Partnerschaft mit Trogir e.V.“ Er ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Vaterstetten. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Die Gemeinde Vaterstetten hat 2009 eine Partnerschaft mit der kroatischen Stadt Trogir geschlossen. Der erste Repräsentant der Städtepartnerschaft mit Trogir ist für Vaterstetten der / die amtierende Bürgermeister/in.
2. Grundlage des Vereins und seiner Arbeit ist die Partnerschaftsurkunde und der Partnerschaftsvertrag, beides unterzeichnet am 18. April in Trogir in kroatischer Sprache und am 13. Juni in Vaterstetten in deutscher Sprache.
3. Der Verein „Partnerschaft mit Trogir e.V.“ hat die Aufgabe, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen Trogir und Vaterstetten zu pflegen und zu fördern. Sie soll insbesondere bewirkt werden durch:
3.1 die beiderseitige Vertiefung der Kenntnisse über Land, Bevölkerung, Geschichte, Kultur, Sport und Politik,
3.2 die Förderung des Informationsaustausches über bestehende und zu schaffende Wirtschaftsbeziehungen zwischen beiden Städten,
3.3 die Unterhaltung und Pflege von Verbindungen zu Trogir und die Vermittlung von Partnern für Vereine, Institutionen und einzelne Bürgerinnen und Bürger beider Städte,
3.4 die Erschließung von Fördermitteln und Sponsorengeldern.
4. Der Verein ist weder parteipolitisch noch weltanschaulich oder konfessionell gebunden. Zur Erreichung des Vereinszwecks kann sich der Verein auch an gleichgerichtete Einrichtungen, Komitees, Vereinen oder Stiftungen beteiligen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein „Partnerschaft mit Trogir e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Anerkennung des Vereins als besonders förderungswürdig im Sinne der steuerrechtlichen Vorschriften wird angestrebt. Der Verein „Partnerschaft mit Trogir e.V.“ ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft und Stimmrecht
1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die bereit sind, den Vereinszweck zu unterstützen.
2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Antrag ab, kann der Antragsteller dagegen die Mitgliederversammlung anrufen, welche hierüber in der nächsten Versammlung entscheidet.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung (Verein), Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden; die Austrittserklärung muss spätestens drei Monate vorher (30.09. des lfd. Jahres) dem Vorstand schriftlich zugehen, ansonsten verlängert sich die Mitgliedschaft um ein weiteres Jahr. Bei Verletzung der satzungsgemäßen Pflichten kann der Ausschluss eines Mitglieds durch den Vorstand verfügt werden. Gegen diese Verfügung kann das betroffene Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen, welche hierüber in der nächsten Versammlung entscheidet. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.
4. Alle Mitglieder sind gleichgestellt und haben – soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben – Stimm- und Wahlrecht.
5. Bei juristischen Personen ist nur ein Vertreter stimmberechtigt.
6. Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Einen anteiligen Jahresbeitrag gibt es nicht. Der Jahresbeitrag ist am Jahresbeginn im voraus zu entrichten.
7. Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden bis zum Widerruf ernannt. Ehrenmitglieder besitzen Stimmrecht und sind von dem Entrichten von Beiträgen befreit.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand nach § 26 BGB
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
1. Die Mitgliederversammlung ist wenigstens einmal im ersten Halbjahr des Jahres durch den Vorstand einzuberufen. Im Übrigen muss sie unverzüglich einberufen werden, wenn das mindestens zehn von Hundert der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen.
2. Die Mitgliederversammlungen werden mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail einberufen. Soll die Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen beschließen, sind die betroffenen Satzungsteile in einer Gegenüberstellung zur alten Fassung nach Paragraph und Absatz in der Ladung zu bezeichnen.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt und wählt ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein Beschluss, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, bedarf jedoch einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse werden durch Handzeichen gefasst. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von mindestens einem stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.
4. Beschlüsse und Wahlen der Mitglieder sind niederschriftlich festzuhalten. Die Niederschrift ist von dem / der ersten oder einem stellvertretendem Vorsitzenden und dem / der Schriftführer/in zu unterzeichnen. Sie muss Ort und Zeit der Versammlung, die Namen des Versammlungsleiters und des Schriftführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit, die behandelte Tagesordnung und die gestellten Anträge mit dem jeweiligen Abstimmungsergebnis enthalten.
5. Die Mitgliederversammlung wählt
a. den Vorstand ( § 7 Abs.1 ) und mindestens einen Rechnungsprüfer ( § 8 Abs. 4 ).
Sie entscheidet über
b. die Entlastung des Vorstands;
c. die Festlegung des Mitgliedsbeitrages ( § 4 Abs. 6 );
d. Anträge zu Aufgaben des Vereins;
e. Satzungsänderungen;
f. die Anzahl der Beisitzer;
g. die Anzahl der Rechnungsprüfer;
h. die Auflösung des Vereins.
Gewählt werden können volljährige und geschäftsfähige Mitglieder des Vereins.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassier und Beisitzern.
2. Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten jeder für sich allein den Verein gerichtlich und außergerichtlich (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Der 2. Vorsitzende darf von seiner Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis nur Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt nach Ablauf dieser Zeit im Amt, bis der neue Vorstand gewählt und in das Vereinsregister eingetragen ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist für den Rest der Wahlzeit in der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger zu wählen.
4. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
5. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit in Sitzungen oder in Ausnahmefällen im Umlaufverfahren. Alle Beschlüsse sind niederschriftlich festzuhalten.
6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht ein anderes Vereinsorgan zuständig ist.
7. Der / die amtierende Bürgermeister/in der Gemeinde Vaterstetten hat in den Vorstandssitzungen Anwesenheits- und Rederecht.
§ 8 Kassen- und Rechnungswesen
1. Der Vorstand erstellt einen Haushaltsplan.
2. Ausgaben dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks ( § 2 ) geleistet werden.
3. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
4. Nach Abschluss des Geschäftsjahres wird die Rechnung durch den/die Rechnungsprüfer geprüft, der oder die, auf der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt wurde bzw. wurden und die/der nicht dem Vorstand angehören dürfen/darf. Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen. Der Rechnungsprüfer oder die Rechnungsprüfer haben auch mindestens einmal jährlich unvermutet die Kasse zu prüfen.
§ 9 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wobei mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss. Kommt keine Beschlussfähigkeit zustande, kann 30 Minuten nach dem für die Versammlung festgelegten Termin eine weitere Mitgliederversammlung stattfinden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen bzw. steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an die Gemeinde Vaterstetten, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat und die nach Möglichkeit in einem Bezug zur Partnerschaft mit Trogir stehen. Alle Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung sind vor der Ausführung dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
§ 10 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Satzungsbeschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt.
§ 11 In-Kraft-Treten
Diese mit Datum vom 08.06.2011 beschlossene Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.